
- Eva Szepesi, Frankfurt am Main
Seit den ersten Verhandlungen im Jahre 1952 hat sich die Bundesregierung grundsätzlich zu ihrer Verpflichtung bekannt, Holocaust-Überlebenden eine Entschädigung zu zahlen. Anders das kommunistische Ostdeutschland, das trotz zahlreicher Vorstöße der Claims Conference jegliche Verantwortung rundweg abgelehnt hatte.
Als 1990 West- und Ostdeutschland den Einigungsvertrag verhandelten, bestand die Claims Conference darauf, dass das wiedervereinigte Deutschland nunmehr seiner Verpflichtung nachkommen müsse und Holocaust-Überlebenden, die bis dahin nur geringfügige oder gar keine Entschädigungsleistungen erhalten hatten, zu entschädigen.
„Durch die Verhandlungen der Claims Conference konnte der Finanzrahmen für Beihilfen im Artikel 2-Fonds deutlich erweitert werden.“ (Julius Bermann, Vorsitzender Claims Conference)
Mit aktiver Unterstützung der US-Regierung wurden intensive Verhandlungen mit der Deutschen Regierung geführt. Als Resultat wurden im Artikel 2 des Einigungsvertrags vom 3. Oktober 1990 weitere Entschädigungsleistungen zugesagt: "[…] In der Kontinuität der Politik der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundesregierung bereit, mit der Claims Conference Vereinbarungen über eine zusätzliche Fondslösung zu treffen, um Härteleistungen an die Verfolgten vorzusehen, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bisher keine oder nur geringfügige Entschädigungen erhalten haben.“
Als Ergebnis wurde nach 16-monatigen schwierigen Verhandlungen die Vereinbarung getroffen, die als der Artikel 2-Fonds bekannt ist und die von der Claims Conference nach den Vorgaben der Deutschen Regierung verwaltet wird. Die Entschädigung wird in Form einer monatlichen Beihilfe gezahlt. Sie beträgt nach den Verhandlungen der Jahre 2003 und 2008 derzeit € 291.
Die Claims Conference führt auch weiterhin Verhandlungen mit Deutschland, um eine Erweiterung der Berechtigungskriterien für die laufenden Leistungen aus dem Artikel 2- wie aus dem Mittel- und Osteuropafonds (CEEF) zu erreichen.
Statistik Artikel 2-Fonds (Juli 2010)
Bestätigte Anträge: ca. 82.832Derzeit laufende Beihilfen: ca. 52.137 in 53 Ländern
Gesamtsumme Beihilfen: 2,4 Milliarden €
Folgende Ergebnisse konnten bisher in Verhandlungen u.a. erreicht werden:
- Mitte der 90er Jahre wurden Beihilfen im Artikel 2-Fonds aufgrund der Liberalisierung der Berechtigungskriterien für circa zusätzliche 25.000 Antragssteller bewilligt. Bis dahin beschränkte sich die Berechtigung im Artikel 2-Fonds auf diejenigen Überlebenden, die alle Bedingungen des Fonds erfüllten, einschließlich einer Einkommensobergrenze von US $ 16.000 für Alleinstehende und US $ 21.000 für Ehepaare. Diese Einschränkung wurde gelockert, als es der Claims Conference gelang, die Leistungen der Sozialversicherung für Personen über 70 Jahre bei Erfüllung aller sonstigen Kriterien bei der Berechnung des Jahreseinkommens auszuschließen.
- 1999 wurden unter der Voraussetzung, dass sie alle anderen Kriterien des Fonds erfüllen, weitere Gruppen von Überlebenden als leistungsberechtigt anerkannt – u.a. Juden, die in Sonderlagern in Österreich, in den Kupferminen von Bor, in Jugoslawien oder in ungarischen Arbeitskommandos an der ukrainischen Front inhaftiert waren. Dass dieser Personenkreis als Ergebnis der Verhandlungen der Claims Conference zusätzlich Beihilfen aus dem Artikel 2 Fonds erhalten konnte, führte zu einer Erhöhung der Entschädigungszahlungen der Bundesregierung um jährlich 45 Millionen DM.
- 2002 stimmte die Deutsche Regierung der Anerkennung weiterer bisher nicht anerkannter Lager und Arbeitskommandos in Rumänien und andernorts zu. Dadurch konnten weitere Antragsteller im Artikel 2- Fonds und im CEEF als leistungsberechtigt anerkannt werden.
- Im Jahre 2003 verhandelte die Claims Conference eine Anhebung der Zahlungen im Artikel 2-Fonds und im CEEF, die an Erhöhungen der Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz gekoppelt wurden, sowie die Einbeziehung weiterer, bisher nicht anerkannter Lager in Ungarn. Zusätzlich können seitdem bestimmte Personen, die zur Zeit der Verfolgung Staatsbürger westlicher Länder waren und die bisher keine Anträge stellen konnten, nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen im Artikel 2 -Fonds erhalten.
- Im Jahre 2004 verhandelte die Claims Conference erfolgreich die Berücksichtigung von bis dahin nicht anerkannten Lagern in Bulgarien sowie Zahlungen an Personen über 18 Jahren, die während der Verfolgung entweder illegal, unter falscher Identität oder mit falschen Papieren lebten, und ansonsten alle anderen Berechtigungskriterien der Fonds erfüllen.
- Im Jahre 2005 verhandelte die Claims Conference erfolgreich die Leistungsberechtigung von Holocaust-Überlebenden, die wenigstens sechs Monate in bestimmten Arbeitslagern in Ungarn, Tunesien, Marokko und Algerien inhaftiert waren, und die ansonsten alle anderen Berechtigungskriterien der Fonds erfüllen.
- 2006 schließlich wurde die Anerkennung von Inhaftierten dreier tunesischer Internierungslager bei Vorliegen aller übrigen Berechtigungskriterien erreicht.
- Im Jahr 2007 erreichte die Claims Conference bedeutende Liberalisierungen hinsichtlich der Einkommensvoraussetzungen zur Berechtigung im Artikel 2-Fonds.
Aktualisiert am: 27. Mai 2009
