Seite drucken  Seite per E-Mail verschicken
Schriftgröße: A A A
Lorem ipsum dolor sit amet, consecte tuer adipiscing elit, sed diam nonummy nibh euismod tincidunt ut laoreet dolore magna aliquam erat volutpat.

Der Artikel 2-Fonds wird zwar von der Claims Conference verwaltet, jedoch nach Kriterien, die von der deutschen Regierung festgelegt wurden. Die Berechtigungskriterien des Artikel 2-Fonds sind sehr komplex, da sie über die Jahre Punkt für Punkt mit der deutschen Regierung verhandelt wurden. Die Claims Conference ermutigt Personen, die einen Anspruch haben könnten, ausdrücklich einen Antrag zu stellen.

In diesem Programm erhalten berechtigte Antragsteller eine monatliche Beihilfe in Höhe von 300 Euro, die vierteljährlich ausgezahlt wird, eine Summe die über die Jahre dank der Verhandlungen der Claims Conference gestiegen ist.

Bitte beachten Sie: Erben sind nicht antragsberechtigt.

Personen, die ihren Wohnsitz in einem der Länder des früheren „Ostblock“ einschließlich der früheren Sowjetunion haben, müssen ihren Antrag im Mittel- und Osteuropafonds (CEEF) stellen.

Dauer, Ort und Art der Verfolgung

PERSONEN, DIE EINE RENTE NACH DEM BUNDESENTSCHÄDIGUNGSGESETZ (BEG), DER ÖSTAERREICHISCHEN OPFERFÜRSORGEGESETZ (OFG), ZAHLUNGEN NACH PRVG,DIE DDR RENTE FÜR DIE OPFER DES NAZI REGIMES (VDN), ODER EINE RENTE DES ISRAELISCHEN FINANZMINISTERIUMS NACH DEM GESETZ 5717-1957 FÜR ISRAELISCHE INVALIDEN DER NS-VERFOLGUNG BEZIEHEN, KÖNNEN NICHT ZUSÄTZLICH EINE LAUFENDE BEIHILFE IM ARTIKEL 2-FONDS ERHALTEN.

Leistungen aus dem Artikel 2-Fonds beschränken sich auf jüdische Holocaust-Überlebende, die:
Bitte klicken Sie hier um zur Liste der vom Bundesfinanzministerium anerkannten Haftstätten zu gelangen.

  • mindestens sechs Monate in einem Konzentrationslager im Sinne des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) oder
  • in einem Zwangsarbeitslager für Juden gemäß der Liste von Haftorten des Internationalen Suchdienstes des Roten Kreuzes inhaftiert waren oder
  • mindestens sechs Monate in einem Lager für jüdische Zwangsinternierte in Österreich (bekannt unter dem Namen „Judenlager“ oder „Strasshof-Komplex“) inhaftiert waren; oder
  • mindestens sechs Monate in Zwangsarbeitslagern in der Nähe der österreichisch-ungarischen Grenze (bekannt unter dem Namen „Alpenfestung“) oder in den Kupferminen von Bor (Serbien) inhaftiert waren; oder
  • mindestens sechs Monate Zwangsarbeit geleistet haben in militärischen Zwangsarbeiter-Bataillonen für ungarische Juden an der ukrainischen Front oder mindestens sechs Monate in Lagern oder ungarischen Arbeitseinheiten im Inneren Ungarns (ab März 1944) inhaftiert waren; oder
  • mindestens sechs Monate in neu anerkannten Lagern inhaftiert waren, bei denen es sich um Zwangsarbeitslager und Arbeitsbataillone in Rumänien (unter eingeschränkten  Kriterien), in der Tschechischen Republik, in der Slowakischen Republik, im ehemaligen  Jugoslawien, in Libyen, Somovit in Bulgarien und Ferramonti di Tarsia in Italien  handelt. (Wir weisen darauf hin, dass für eine Leistungsberechtigung des Überlebenden die Verfolgung innerhalb bestimmter Zeitperioden stattgefunden haben muss); oder
  • mindestens sechs Monate zwischen März 1943 und November 1943 in einem anerkannten Arbeitslager in Bulgarien (unter eingeschränkten Kriterien) inhaftiert waren. Außerdem wird die Inhaftierung in einem anerkannten Arbeitslager in Bulgarien vor oder nach den oben genannten Daten für die Feststellung der Leistungsberechtigung als Inhaftierung in einem Ghetto angesehen; oder
  • mindestens sechs Monate in bestimmten Arbeitslagern in Tunesien, Marokko oder Algerien inhaftiert waren; oder
  • mindestens 18 Monate  (ab 1. Januar 2012: mindestens 12 Monate)  in einem Ghetto im Sinne der deutschen Bundesregierung inhaftiert waren; oder
  • mindestens 18 Monate (ab 1. Januar 2012: mindestens 12 Monate) unter menschenunwürdigen Bedingungen ohne Kontakt zur Außenwelt in von den Nazis besetzten Gebieten oder mit den Nazis verbündeten Staaten im Versteck (Deutsche Veranlassung) gelebt haben; oder
  • mindestens 18 Monate  (ab 1. Januar 2012: mindestens 12 Monate) unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität oder unter falscher Identität in von den Nazis besetzten Gebieten oder mit den Nazis verbündeten Staaten (Deutsche Veranlassung) gelebt haben.

Die Bundesregierung und die Claims Conference sind übereingekommen, dass Anträge von Holocaust-Überlebenden, die - unabhängig von der Dauer - in einem Konzentrationslager waren und die keine laufenden Renten nach dem BEG, vom Israelischen Finanzministerium, nach dem Artikel 2-Fonds oder dem Mittel- und Osteuropafonds (CEEF) erhalten, von der Claims Conference dem Bundesministerium der Finanzen zugestellt werden, damit dort geprüft werden kann, ob in diesen Fällen eine besondere Härte vorliegt. Diese Überlebenden sollten umgehend mit der Claims Conference Kontakt aufnehmen.

Ferner könnten ab dem 1. Januar 2012 jüdische Holocaustüberlebende, die älter als 75 Jahre sind und die weniger als 12  Monate, jedoch mindestens drei Monate lang in einem Ghetto waren, Anspruch auf eine gesonderte Beihilfe von 240 Euro monatlich haben wenn sie im Westen leben, sofern sie keine Zahlungen aus Deutscher Quelle erhalten (Artikel 2 Fond, CEEF, Bundesentschädigungsgesetz (BEG), oder eine Rente des Israelischen Finanzministeriums nach dem Gesetz 5717-1957 für israelische Invaliden der NS- Verfolgung).

Finanzielle und geografische Einschränkungen

Zusätzlich zu den oben erwähnten Kriterien, die sich auf Dauer, Ort und Art der Verfolgung beziehen, unterliegen die Leistungskriterien des Artikel 2-Fonds den folgenden geographischen und finanziellen Beschränkungen, die von der Bundesregierung festgelegt wurden:

  • Der Antragsteller hat seinen derzeitigen Wohnsitz nicht in einem Land der ehemaligen Sowjetunion oder in einem anderen Land, das früher zu den kommunistischen Blockstaaten Osteuropas gehörte. Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in diesen Ländern haben, sollten einen Antrag an den Mittel- und Osteuropa-Fonds (CEEF) stellen; und
  • Das jährliche Nettoeinkommen eines Antragstellers darf das Äquivalent von US $ 16.000 nach Abzug von Steuern1 nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze für Antragsteller mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland weicht davon geringfügig ab. Die für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und anderen europäischen Ländern geltende Einkommensgrenze ist über das Büro der Claims Conference in Deutschland zu erfahren. Die Einkommensgrenzen für  Personen mit Wohnsitz in Israel ist auf der hebräischen Website der Claims Conference abrufbar.

Ab 1. Oktober 2007 gelten bei der Berechnung des Einkommens die folgenden Kriterien:

  • Nur das Nettoeinkommen des Antragstellers wird berücksichtigt (NICHT das Nettoeinkommen seines Ehepartners). Dies stellt eine Änderung der bisherigen Regelung dar.
  • Bei der Berechnung des Einkommens werden die nachfolgend aufgeführten Rentenarten NICHT als Einkommen berücksichtigt (d.h. sind NICHT in der Grenze von US $ 16.000 enthalten):
    • Altersrenten (einschließlich Beamtenpensionen, gesetzlicher Renten, Betriebsrenten oder Rentenpläne) und/oder
    • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls, Berufskrankheit, Hinterbliebenenrenten oder vergleichbare Zahlungen.

Renten und Vergleichbare Zahlungen

Einschränkungen wegen Vermögen

Alle neuen Detailinformationen werden künftig auf dieser Webseite veröffentlicht.

Antragsteller, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht leistungsberechtigt sind, haben das Recht, bei der Unabhängigen Beschwerdestelle der Claims Conference Beschwerde einzulegen.
Wichtiger Hinweis: Alle Antragsteller werden gebeten, regelmäßig die Claims Conference Website zu besuchen, da Kriterienerweiterungen und Klarstellungen dort veröffentlicht werden, sobald sie erfolgen.

Berechtigung für weitere Personen gefordert

Die Claims Conference fordert von der deutschen Regierung auch in Zukunft eine weitere Liberalisierung der Kriterien, damit Holocaust-Überlebende einbezogen werden können, die: 

  • in militärischen Arbeitsbataillonen und in Konzentrationslagern waren, die von der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht anerkannt waren;
  • die der Verfolgung über kürze Zeiträume als bisher verlangt ausgesetzt waren;
  • in offenen Ghetto eingesperrt waren
  • die über ein höheres Einkommen als derzeit festgelegt verfügen;

Fötus-Fälle

Zur Beachtung: Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Klarstellung im Artikel 2-Fonds, im Mittel- und Osteuropa-Fonds (CEEF) und im Hardship Fund Anträge von Antragstellern bearbeitet werden, die zum Zeitpunkt der Verfolgung ihrer Mutter ein Fötus waren.

Nachweis der Berechtigung

Die Claims Conference unterstützt die Überlebenden aktiv bei der schwierigen Aufgabe, mehr als 50 Jahre nach den Ereignissen für Nachweise zu sorgen. Sachbearbeiter helfen den Überlebenden ihre Dokumentation zu organisieren und zu vervollständigen. Die Claims Conference hat zahlreiche Antragsteller bei der Nachweisführung im Artikel 2-Fonds unterstützt, indem sie die Akten der deutschen Entschädigungsbehörden, des Internationalen Suchdienstes und eine lange Reihe anderer Quellen einschließlich von Archiven in der früheren Sowjetunion, des Russischen Roten Kreuzes, des Holocaust Museums in Washington und Yad Vashem in Israel konsultiert hat. Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Antragsteller in Europa:
Claims Conference Artikel 2-Fonds
Sophienstrasse 44
60487 Frankfurt am Main
Germany
Tel.: +49-69-970701- 0
Fax: + 49-69-970701-40
E-mail: A2-HF-CEEF2[at]claimscon.org

Antragsteller in Israel:
Claims Conference Article 2 Fund
P.O.B. 29254
Tel Aviv 61292
Israel
Tel.: +972-3-519-4400
Fax: +972-3-624-0047
E-mail: info[at]claimscon.org

Antragsteller in den USA und allen anderen Staaten:
Claims Conference Article 2 Fund
1359 Broadway
Room 2020
New York, NY 10018
USA
Tel.: +1-646-536-9100
Fax: +1-212-679-2126
E-mail: info[at]claimscon.org

 

5. Dezember 2011