Ghettoarbeiter erhalten rückwirkende Rentenzahlungen
Die Claims Conference begrüßte nachdrücklich die Entscheidung der Renteversicherung, den überlebenden Ghettoarbeitern rückwirkend Rentenzahlungen zuzusprechen. „Dies ist eine Entscheidung nach Recht und Gesetz“, sagte Georg Heuberger, Repräsentant der Claims Conference in Deutschland. weiter
NEWSLETTER - 19. März 2010
Weitere Informationen:
ZRBG: Ausführungen der Deutschen Rentenversicherung und nähere Informationen zur geänderten Rechtsauslegung
Flyer (Kurzinformation):
Deutsch, Englisch, Französisch, Hebräisch, Russisch, Tschechisch, Slowakisch, Ungarisch
Die aufgeführte Information und der Flyer (PDF Dateien) sowie die Übersetzungen sind allein von der Deutschen Rentenversicherung erstellt und werden von dieser allein verantwortet. Die Claims Conference hat weder Einfluss auf den Inhalt, die Übersetzungen oder evtl. Aktualisierungen. Die Claims Conference stellt auf Bitte der Deutschen Rentenversicherung lediglich ihre website zur Verteilung der Informationen ohne inhaltliche Prüfung zur Verfügung.
Für Fragen und weitere Informationen siehe:
Website der Deutschen Rentenversicherung

- Ghetto Lodz
Die Beschäftigungszeiträume werden nunmehr als Beitragszeiten für das deutsche Sozialversicherungssystem anerkannt. Die daraus resultierenden Altersrenten können von den deutschen Rentenversicherungsbehörden auch ins Ausland überwiesen werden.
Als Anspruchsvoraussetzung für eine „Ghettorente“ muss die „Wartezeit“ erfüllt sein. Die „Wartezeit“ beträgt fünf Jahre bzw. 60 Monate. Anerkennungszeiten können durch eine Kombination von Beitragszeiten (für bezahlte Arbeit in einem NS-Ghetto) und Ersatzzeiten erreicht werden.
Die grundlegenden Vorraussetzungen für eine Berechtigung nach dem ZRBG sind:
- Anerkennung als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG);
- Der erzwungene Aufenthalt in einem Ghetto auf einem vom Deutschen Reich besetzten oder annektierten Gebiet. Entsprechend den deutschen Sozialversicherungsbehörden sind dies insbesondere Ghettos in besetzten oder annektierten polnischen Gebieten sowie in besetzten sowjetischen und/oder baltischen Gebieten. Das Gesetz gilt auch für offene Ghettos.
- Die Arbeit muss „freiwillig“ (d.h. mit einem gewissen Grad an eigener Willensentscheidung) und gegen eine Form von Entgelt oder gegen einen vergleichbarem Austausch verrichtet worden sein. Dies kann unter bestimmten Bedingungen wohlwollend interpretiert werden.
- Der Zeitraum, während dessen im Ghetto gearbeitet wurde, darf nicht schon von einem ausländischen (nicht deutschen) Sozialversicherungsträger umfasst sein.
Weitere Detailinformationen erhalten Sie auf der englischsprachigen Internetseite.
Wichtige Punkte
Der Antragsteller muss beweisen können, dass er in einem entsprechenden Ghetto war. In den meisten Fällen haben die Antragsteller verschiedene Verfolgungsphasen durchlitten. Deshalb ist es möglich, dass ein Antragsteller, der in einem Ghetto nach Definition des Gesetzes war und später in ein Zwangsarbeits- oder Konzentrationslager überführt wurde, sowohl eine Zahlung von der Bundesstiftung für geleistete Zwangsarbeit, als auch eine Ghettorente erhalten kann. Wenn Sie jedoch die Zwangsarbeitsentschädigung für die im Ghetto geleistete Arbeit erhalten haben, können Sie keine Rente für dieselbe Arbeit zu derselben Zeit erhalten.
Anderweitige Bezüge, die jemand in seinem derzeitigen Wohnland erhält, bleiben von der Ghettorente unberührt.
Anerkennungszeit: Beitrags- und Ersatzzeiten
Die Wartezeiten für eine Altersrente bei Erreichen des 65sten Lebensjahres beträgt fünf Jahre (60 Kalendermonate). Diese Wartezeit kann durch Beitragszeiten (d.h. bezahlte oder anderweitig vergütete Arbeit oder Beschäftigung in einem NS-Ghetto) und durch Ersatzzeiten, die während der NS-Verfolgung erworben wurden, erreicht werden. Der Aufenthalt in DP-Lagern wird als Ersatz- oder Beitragszeit anerkannt.
Ansprüche von überlebenden Ehegatten
Überlebende Ehegatten sind antragsberechtigt.
Die Claims Conference ist an der Implementierung, Verwaltung oder Antragsbearbeitung von Sozialrenten der Bundesregierung und ihrer Behörden nicht beteiligt. Die hier gegebenen Informationen sind lediglich Auskünfte allgemeiner Art. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sind rechtlich nicht verbindlich. Es handelt sich lediglich um eine Zusammenfassung bestimmter Punkte und nicht um eine abschließende und vollständige Stellungnahme zu den Programmen und Regelwerken der zuständigen Behörden. Diese Informationen werden möglicherweise auch nicht den spezifischen Bedürfnissen, Interessen oder Lebensumständen einzelner Leser gerecht. Die individuellen Zusammenhänge sind unterschiedlich und die Leser sollten individuellen Rat einholen. Personen, die spezifische Informationen zu diesem Programm benötigen, sollten sich an ihre Sozialstelle oder an Mitarbeiter eines „help centre“ wenden. Diese Information wurden nach unserem besten Wissen zum Zeitpunkt der Erstellung gegeben; sie können sich jedoch jederzeit ab dem genannten Zeitpunkt ändern. (März 2007)
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