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Ghetto-Fonds der Deutschen Bundesregierung

Bitte beachten Sie: Dies ist kein Programm der Claims Conference!
Im September 2007 hat die Deutsche Regierung einen neuen Ghetto-Fonds aufgelegt, aus dem symbolische Zahlungen für „Arbeit ohne Zwang“ in Ghettos während der NS-Zeit geleistet werden.

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Das Antragsformular für den Ghetto-Fonds, der von dem Deutschen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet wird, ist im Internet wie folgt abrufbar:
http://www.badv.bund.de/003_menue_links/f0_ghetto/index.html

Links zu diesen Formularen und Informationen der Deutschen Regierung befinden sich ebenfalls auf der Website der Claims Conference, www.claimscon.org.   

Die Claims Conference ist an der Implementierung, Verwaltung oder Antragsbearbeitung dieses Programms nicht beteiligt.

In diesem Informationspapier werden allgemeine Informationen zum Ghetto-Fonds und dem Antragsformular gegeben.

NS-Verfolgte können eventuell eine Einmalzahlung in Höhe von € 2.000,00 erhalten, wenn er/sie
 
1.    sich in einem offenen oder geschlossenen Ghetto aufhalten
       musste und
2.    während dieser Zeit „ohne Zwang“ gearbeitet hat und
3.    diese Zeit nicht bereits in einer Altersrente berücksichtigt ist.

BITTE BEACHTEN:

Zu Nr. 4.4 des Antragsformulars:
Die Arbeit innerhalb oder außerhalb des Ghettos muss „ohne Zwang“ ausgeübt worden sein.
Das heißt, der/die AntragstellerIn muss entweder:

  1. die Arbeit „selbst ausgesucht“ haben; dann muss die 1. Box in  Punkt 4.4 angekreuzt werden, oder
  2. ihm/ihr die Arbeit „auf Anfrage vermittelt“ worden sein; dann muss die 2. Box in Punkt 4.4 angekreuzt werden.

Wenn der/die AntragstellerIn zur Arbeit „gezwungen“ worden ist und die 3. Box ankreuzt „ich wurde zur Arbeit gezwungen“, wird die Arbeit als Zwangsarbeit bewertet und der/die AntragstellerIn ist im Ghetto-Fonds nicht leistungsberechtigt.

A.    Allgemeine Information zum Fonds

  • Für die Einmalzahlung muss ein Antrag gestellt werden.Ein früherer ZRBG-Antrag wird zurzeit von der deutschen Regierung nicht als Antrag auf die neue Einmalzahlung anerkannt.
  • Antragsberechtigt sind nur Überlebende selbst und nicht Hinterbliebene. Verstirbt der Antragsteller nach Antragstellung, kann die Einmalzahlung an den überlebenden Ehegatten oder die überlebenden Kinder ausgezahlt werden.

B.    Informationen zum Antragsformular

Das Antragsformular muss 1. vollständig ausgefüllt und 2. unterschrieben und 3. beglaubigt sein.

Zu Frage Nr. 2.
Bestätigung durch eine amtliche Stelle

Die Bestätigung der Angaben zur Person (Nr. 1) kann zusätzlich auch durch jüdische Gemeinden oder jüdische Sozialdienste, die über ein Siegel verfügen, erfolgen.

Zu Frage Nr. 4.4

Wie im Kasten auf Seite 1 dargestellt, ist entscheidend, dass es sich bei der Arbeit nicht um Zwangsarbeit gehandelt hat.
Die Anerkennungsleistung wird nur für die „Arbeit ohne Zwang“ gewährt, das heißt, die Arbeit muss entweder „selbst ausgesucht“ (1. Box) oder „auf Anfrage vermittelt“ (2. Box) worden sein.

Zu Frage Nr. 5

Die Zeit im Ghetto darf nicht bereits in einer Altersrente aus Deutschland oder einem anderen Staat berücksichtigt sein.

Zu Frage Nr. 6

Wichtig ist, dass bei der Angabe der Bankverbindung auch der Swiftcode und die IBAN-Nummer genannt werden.
Die Anerkennungsleistung wird ausschließlich auf das Konto des Berechtigten gezahlt.

Abtretungsvereinbarung

Es ist nicht zulässig, eine Zahlung für „Ghetto-Arbeit“ aus dem Ghetto-Fonds und nach dem ZRBG zu erhalten.
Wenn eine ZRBG-Rente (Ghetto-Pension) zuerkannt wird, muss die erhaltene Anerkennungsleistung in Höhe von 2.000,00 € zurückgezahlt werden.
Mit der Abtretungserklärung wird das BADV ermächtigt, die 2.000,00 € entweder in einem Betrag von der Nachzahlung oder in Raten von der monatlichen ZRBG-Rente abzuziehen.

Das Antragsformular ist zu schicken an:  

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
53221 Bonn


Genaue Auskünfte sind erhältlich unter der Telefonnummer

+49 (0) 22899 7030 1324

Informationen der Deutschen Regierung über den Ghetto-Fonds in Deutsch und Englisch sind erhältlich unter: http://www.bundesfinanzministerium.de

Eine englische Übersetzung des Merkblatts zum Ghetto-Fonds von der Deutschen Regierung ist erhältlich unter: http:///www.bundesfinanzminiterium.de

Informationen der Deutschen Regierung in Hebräisch sind erhältlich unter:
http://www.tel-aviv.diplo.de

Die hier gegebenen Informationen dienen nur als allgemeine Auskunft. Sie stellt keine Rechtsberatung dar und ist nicht rechtlich bindend. Es ist eine Zusammenfassung von bestimmten Punkten und keine konkrete und vollständige Stellungnahme zum Programm des Ghetto-Fonds. Diese Information mag spezielle Bedürfnisse, Interessen oder Umstände einzelner Antragsteller nicht erfassen. Die individuellen Verhältnisse sind unterschiedlich und die Antragsteller sollten individuellen Rat einholen. Personen, die spezifische Informationen benötigen, sollten sich an den Ghetto-Fonds (BADV) oder ihre Sozialstation oder einen Mitarbeiter  eines „help centre“ wenden.

Die gegebene Information ist nach unserem besten Wissen zum Zeitpunkt der Erstellung korrekt, die Informationen können sich jedoch jederzeit ab dem genannten Zeitpunkt ändern – 2. Januar 2008.

Die einzig relevanten Dokumente bezüglich des Ghetto-Fonds sind die der Deutschen Regierung.