Einschränkungen wegen Vermögen
Einschränkungen wegen Vermögen
Das deutsche Finanzministerium hat die Höhe des Vermögens, das ein Antragsteller besitzen darf, um im Artikel 2-Fonds berechtigt zu sein, festgelegt. Diese Entscheidung beinhaltet die folgenden Maßgaben:
• Die Vermögensgrenze beläuft sich auf 500.000 US $ bzw. das Äquivalent in der jeweiligen Landeswährung;
• Vermögen beinhaltet u.a. Bankguthaben, Wertpapier- und Aktienvermögen, Grundeigentum des Antragstellers sowie den Rückkaufwert von Lebensversicherungen.
• Nur das „Nettovermögen“ nach Abzug jeglicher Schulden, Hypotheken oder Jahressteuern auf oder mit Bezug auf die Vermögenswerte wird in Betracht gezogen;
• Der Wert von Wohneigentum, in dem der Antragsteller lebt, wird bei der Berechnung des Nettovermögens nicht berücksichtigt;
• Wenn gemeinsames Vermögen vorhanden ist, ist nur der Anteil des Antragstellers am Vermögen relevant. Wenn z.B. Antragsteller und Ehegatte gemeinsames Eigentum besitzen, so ist nur die Hälfte des Wertes zu berücksichtigen.
Sollte das Bundesfinanzministerium weitere Präzisierungen bezüglich der Einkommensgrenze mitteilen, so veröffentlichen wir sie auf dieser Website.
Alle neuen Detailinformationen werden künftig auf dieser Website veröffentlicht.
Bitte beachten Sie: Antragsteller, die auf der Basis der Verfolgungskriterien möglicherweise leistungsberechtigt sein könnten, sollten umgehend einen Antrag stellen. Obwohl einige Kriterien, die sich auf die finanziellen Voraussetzungen beziehen, noch abschließend geklärt werden müssen, können leistungsberechtigte Antragsteller rückwirkende Zahlungen ab 1. Oktober 2007 bzw. dem Datum des Antragseingangs erhalten. Daher sollten Antragsteller ihren Antrag umgehend stellen und Informationen über ihre finanzielle Situation übermitteln, wenn die genauen Kriterien feststehen und auf der Website der Claims Conference veröffentlicht sind.
